und 3/6 (1/3 plus 1/6) zulasten der Staatskasse. Die Beschwerdeführerin hat 1/3 der Verfahrenskosten zu bezahlen, wobei diese zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen ebenfalls zulasten der Staatskasse gehen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 19. Dezember 2008 [SR 272]). 13.2 13.2.1