Da auf die Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerdegegnerin – wie oben unter Ziffer 2.1 dargelegt – nicht eingetreten werden kann und weil der Stadtrat Q._____ vor seinem ablehnenden Entscheid keine fachliche Abklärung veranlasste, was einen schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt, gilt die Stadt Q._____ diesbezüglich als unterliegend, was bei der Kostenverlegung angemessen mit 1/3 anzurechnen ist. Demzufolge gilt die Beschwerdeführerin zu 1/3 (2/3 abzüglich 1/3) und die Stadt Q._____ zu 2/3 (1/3 zuzüglich 1/3) als unterliegend. Aufgrund des Verfahrensfehlers gehen 1/6 (Hälfte von 1/3) der Verfahrenskosten zulasten der Stadt Q._____ und 3/6 (1/3 plus 1/6) zulasten der Staatskasse.