Die Beschwerdeführerin gilt aufgrund ihres vorzeitigen Austritts aus der Wohngruppe per Ende Mai 2024 – 14 beziehungsweise fünf Monate früher als die ursprünglich beantragten Kostengutsprachen für 21 Monate (November 2023 bis Ende Juli 2025 gemäss Hauptantrag) beziehungsweise für zwölf Monate (November 2023 bis Ende Oktober 2024 gemäss Eventualantrag) – in der Hauptsache im Umfang 2/3 (14/21) als unterliegend und zu 1/3 (7/21) als obsiegend. Da auf die Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerdegegnerin – wie oben unter Ziffer 2.1 dargelegt – nicht eingetreten werden kann und weil der Stadtrat Q.