Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin gilt aufgrund ihres vorzeitigen Austritts aus der Wohngruppe per Ende Mai 2024 – 14 beziehungsweise fünf Monate früher als die ursprünglich beantragten Kostengutsprachen für 21 Monate (November 2023 bis Ende Juli 2025 gemäss Hauptantrag)