Nachdem die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, ist auch das Kriterium des nicht aussichtslos erscheinenden Begehrens erfüllt. Weiter beschlägt die vorliegende Streitigkeit einen interkantonalen Sachverhalt und eine Rechtsmaterie, die für Laien schwer zugänglich ist, weshalb es für die Beschwerdeführerin zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen notwendig war, sich anwaltlich vertreten zu lassen. 15 von 18 12.5 Im Ergebnis ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu bewilligen. 13. Verfahrens- und Parteikosten 13.1