Die Einkünfte der Beschwerdeführerin decken das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminium knapp nicht. Damit verfügt die Beschwerdeführerin nicht über die zur Bestreitung des Prozesses notwendigen Mittel. Das aktuelle Kontovermögen von insgesamt Fr. 6'001.16 ist angesichts der momentan noch unsicheren persönlichen und ökonomischen Situation der Beschwerdeführerin zu gering, um zur Begleichung der vorliegend anfallenden Verfahrens- und Parteikosten herangezogen zu werden. Der Beschwerdeführerin ist dieser Betrag im Sinne eines Notgroschens zu belassen. Weiter geht aus den von der Beschwerdeführerin am 18. April 2024 eingereichten Unterlagen hervor, dass ihre Mutter, Frau G.___