Eine Person verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie nicht in der Lage ist für die Prozesskosten aufzukommen, ohne die Mittel, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie (und ihre Familie) notwendig sind, zu beanspruchen. Für die entsprechende Beurteilung ist die gesamte finanzielle Situation der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGE 135 I 221, E. 5.1). Dazu haben sie ihre Einkünfte, ihre Vermögensituation und ihre Auslagen darzulegen und soweit möglich zu belegen.