Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Umfang des durch Teilrückzug reduzierten Begehrens gutzuheissen ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und dahingehend neu zu fassen, dass für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Wohngruppe L._____ in R._____ bis zu ihrem Austritt per Ende Mai 2024 Kostengutsprache zu leisten ist. Die Stadt Q._____ wird verpflichtet, der Wohngruppe L._____ in R._____ beziehungsweise ihrer Trägerschaft für die Monat November 2023 bis und mit Mai 2024 Gemeindebeiträge von insgesamt Fr. 8'680.– zu bezahlen. 12. Unentgeltliche Rechtspflege 12.1