Indem der Stadtrat Q._____ vor seinem ablehnenden Entscheid vom 2. Oktober 2023 keine Abklärung bei einer zugelassenen Fachstelle zur aktuellen Situation und Lebenslage der Beschwerdeführerin und ihrem Bedarf, die bisherige Wohnsituation vorderhand beibehalten zu können, veranlasste, stellte er den Sachverhalt unvollständig fest, zumal zu jenem Zeitpunkt noch keine aktuellen Berichte oder Abklärungen anderer Fachstellen vorlagen, auf die beim Entscheid hätte abgestellt werden können. Dieses Versäumnis stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, welcher bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist. 11.