Selbst wenn die Beschwerdeführerin wie ursprünglich geplant im Sommer 2023 die zweijährige EBA- Ausbildung abgeschlossen und damit über eine Erstausbildung verfügt und erst anschliessend die EFZ-Ausbildung gestartet hätte, hätte dies für die Beurteilung der Kostengutsprache bis Ende Mai 2024 insofern keine andere Ausgangslage geschaffen, weil junge Erwachsene sich bis zum vollendeten 20. Altersjahr in Wohneinrichtungen Bereich A der IVSE aufhalten können (vgl. oben Ziffer 6.1) und die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2024 zwanzig Jahre alt geworden ist. 9.