Dass die Beschwerdeführerin nach dem ersten Lehrjahr ihrer EBA-Ausbildung aufgrund ihrer guten bis sehr guten Leistungen in eine EFZ-Ausbildung gewechselt hatte, war ihr gutes Recht und stellt per se keinen Grund dar, die Finanzierung des Heimaufenthalts infrage zu stellen, sofern ein Bedarf ausgewiesen ist.