a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10) erklärt es deshalb als Ziel, ein Berufsbildungssystem zu fördern und zu entwickeln, das dem Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen (vgl. zum Ganzen: EHRENZELLER/GERTSCH, St. Galler Kommentar zu Art. 63 BV, 4. Auflage, Rz 4, 5 und 8). 8.6.2