Neben der Vermittlung der eigentlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse leistet die Berufsbildung aber auch stets einen Beitrag an die allgemeine Bildung und charakterliche Festigung junger Menschen. Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10) erklärt es deshalb als Ziel, ein Berufsbildungssystem zu fördern und zu entwickeln, das dem Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen (vgl. zum Ganzen: