Was die Ausführungen der Parteien zum Wechsel der Ausbildung betrifft, ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass sie wie jeder andere junge Mensch das Recht hat, eine für sie passende und ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung zu absolvieren. Die Freiheit der Berufswahl steht unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 2 BV (vgl. BGE 144 I 281 E. 7.2, 303 f.; BGE 143 II 598 E.5.1, 612).