Der Einwand des Stadtrats Q._____, es werde neu uneingeschränkt eine medizinische und nicht mehr wie bis anhin eine sozialpädagogische Indikation zur Begründung des weiteren Verbleibs der Beschwerdeführerin in der Wohngruppe angeführt, ist nicht nachvollziehbar, da diese zu jenem Zeitpunkt auf einen sicheren Ort mit verlässlichen Beziehungen, welche ihr Stabilität und Halt in ihrer persönlichen Entwicklung sowie Unterstützung in ihrer beruflichen Laufbahn geboten haben, angewiesen war. Auch in anderen Lebensbereichen war sie nach wie vor auf Unterstützung und regelmässige Rückmeldung vom Betreuungsteam angewiesen.