Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen. Sie müssen dabei stets auf die gesetzlichen Zielsetzungen geprüft und in den Kontext der Umstände des Einzelfalls gesetzt werden (BGE 144 II 16, 19; 140 II 194, 199 ff.) Die Massnahme muss erstens geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zweitens muss die Massnahme erforderlich sein, insbesondere in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht. Drittes Element ist die Zumutbarkeit der Massnahme.