Der Gemeinderat hat im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gestützt auf die Abklärungsberichte und unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grundsätze des rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns, insbesondere des Grundsatzes des öffentlichen Interesses und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 [SR 101]) zu entscheiden, ob Kostengutsprache zu leisten ist. Schliesslich entscheidet der Gemeinderat mit der Kostengutsprache nicht bloss über die Übernahme des Gemeindebeitrags, sondern über die Finanzierung des Aufenthalts als Ganzes.