Mit der Kostengutsprache des Gemeinderats wird sichergestellt, dass Aufenthalte in Wohneinrichtungen, die gemäss § 32 Abs. 1 BeG nicht von einer Behörde (Familiengericht oder Jugendgericht) zwingend angeordnet werden, sondern einvernehmlich oder freiwillig (bis zur Volljährigkeit mit Einverständnis der sorgeberechtigten Eltern) erfolgen, nur dann von der öffentlichen Hand finanziert werden, wenn beim betreffenden Kind, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen durch eine oder mehrere Fachstelle ein Bedarf für die Inanspruchnahme des Angebots ausgewiesen ist.