Für Kostengutsprachen zur Nutzung von stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen im Einverständnis mit den Inhabern der elterlichen Sorge ist der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig. Die Kostengutsprache setzt eine Abklärung bei einer Fachstelle voraus (§ 32 Abs. 3 BeG). Gemäss Absatz 4 kann der Regierungsrat regeln, welche Fachstellen eine Abklärung gemäss Absatz 3 vornehmen können. Der Regierungsrat hat davon keinen Gebrauch gemacht.