b BeV beträgt die Gemeindepauschale Fr. 1'240.– pro Person und Kalendermonat. Zudem leisten die Eltern den stationären Wohneinrichtungen einen Elternbeitrag von pauschal Fr. 25.– pro Nacht (§ 27 Abs. 2 BeG, § 54 Abs. 1 lit. b BeV). 8 von 18 Ohne Entscheid oder Kostengutsprache der zuständigen Behörde gemäss §§ 32 und 32a BeG tragen die Eltern die vollen Kosten; Kanton und Gemeinden sind in diesen Fällen zu keinen Leistungen verpflichtet (§ 27 Abs. 4 BeG). 7.2 7.2.1