Gemäss § 24 Abs. 1 lit. c BeG vergüten der Kanton und die Gemeinden, soweit sie nicht von anderen Pflichtigen zu entrichten sind, die Kosten der bewilligten Leistungen von ausserkantonalen Leistungen. Der Vergütungsanteil der Gemeinden beträgt 40 %. Die Verteilung auf die einzelnen Gemeinden erfolgt nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl durch den Kanton (Absatz 3). Nach § 25 Abs. 2 BeG leisten die Wohnsitzgemeinden der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 1'600.– pro Monat festgesetzte Pauschale. Gemäss § 53 Abs. 1 lit. b BeV beträgt die Gemeindepauschale Fr. 1'240.– pro Person und Kalendermonat.