der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) vom 8. November 2006 (SAR 428.511) geregelt. Gemäss § 49 Abs. 1 BeV werden Leistungen in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen bewilligt, wenn ein begründetes Gesuch der zuständigen Behörde mit einem Fachbericht vorliegt (Litera a), im Kanton Aargau kein geeigneter Platz in einer anerkannten Einrichtung verfügbar ist und die ausserkantonale Einrichtung vom Standortkanton der IVSE unterstellt worden ist. Vorliegend ist der Stadtrat Q._____ zuständiger Gesuchsteller (vgl. unten Ziffer 7.2.1).