Diese Bestimmungen finden auch Anwendung für die vom zuständigen Departement bewilligten Leistungen ausserkantonaler Einrichtungen. Der Regierungsrat regelt, welche ausserkantonalen Leistungen bewilligt werden können, die Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren (§ 23 Abs. 2 BeG). Die Bewilligungsvoraussetzungen sind in den §§ 49 ff. der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) vom 8. November 2006 (SAR 428.511) geregelt.