Die Bestimmungen des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) vom 2. Mai 2006 (SAR 428.500) zur Finanzierung und Kostenverteilung gelten für alle Leistungen, die anerkannte und kantonale Einrichtungen im Rahmen ihres Leistungsauftrags für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen mit zivilrechtlichem Wohnsitz beziehungsweise bei Einrichtungen für besondere Förder- und Stützmassnahmen gemäss Schulgesetz und bei Tagessonderschulen mit Aufenthalt im Kanton erbringen (§ 23 Abs. 1 BeG).