7 von 18 gemäss Absatz 2 dessen zahlungspflichtigen Stellen und Personen. Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 4 Abs. 1 Bst. d IVSE). Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthalts in einer Einrichtung im Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der KüG zuständig (Art. 5 Abs. 1bis IVSE). 6.2