(abrufbar unter Sammlung Erlasse IVSE - SODK) halten fest, dass der Bereich A stationäre Einrichtungen betrifft, die Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung beherbergen. Nach Art. 19 Abs. 1 IVSE sichert der Wohnkanton der Einrichtung des Standortkantons mittels Kostenübernahmegarantie (KüG) die Leistungsabgeltung zugunsten der Person für die zu garantierende Periode zu. Schuldner der Leistungsabgeltung ist aber nicht der Wohnkanton selbst, sondern sind