Die IVSE regelt das Aussenverhältnis zwischen den Kantonen; die interne Organisation in den Kantonen wird nicht tangiert. Der Bereich A des Konkordats (Kinderund Jugendheime), welchem die Kantone Aargau und Basel-Stadt beigetreten sind, betrifft stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind (Art. 2 Abs. 1 IVSE).