Die Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 (SAR 428.030) bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 1 IVSE). Die IVSE regelt das Aussenverhältnis zwischen den Kantonen; die interne Organisation in den Kantonen wird nicht tangiert.