tion die Grundlage für eine Massnahme darstellen und nicht die Finanzierungszusage selbst. Auch wenn die Höhe der Gemeindebeiträge gemäss Betreuungsgesetzgebung aus Sicht der Beschwerdeführerin als preiswert erscheine, pflege der Stadtrat nicht die Haltung, dass soziale Dienstleistungen eingekauft werden sollten, weil sie preiswert seien, sondern wenn diese für den konkreten Fall erforderlich, zielgerichtet und zweckmässig seien und eine Platzierung fachlich und ausreichend begrün-