Die Wohngruppe L._____ wäre in der Verantwortung gewesen, darüber frühzeitig zu informieren und vor dem Abschluss des neuen Lehrvertrags eine Finanzierungszusage abzuklären, was nicht erfolgt sei. Zudem bestehe keine gesetzliche Grundlage für einen rechtlichen Anspruch auf eine höherrangige Ausbildung als erste Ausbildung. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, die EFZ-Ausbildung auch nach Abschluss der EBA-Ausbildung zu absolvieren mit dem Unterschied, dass die EBA-Lehre im August 2023 als erste Ausbildung abgeschlossen gewesen wäre. Weiter führt der Stadtrat aus, auch bei Massnahmen, die zu einer Finanzierungsverpflichtung führen würden, müsse eine fachliche Indika-