Der Stadtrat Q._____ macht in seiner Stellungnahme vom 20. November 2023 im Wesentlichen geltend, Q._____ könne zu keinen Leistungen für einen weiteren, freiwilligen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Wohngruppe L._____ in R._____ verpflichtet werden. Es liege keine gesetzliche Anordnung einer Unterbringung vor, welche eine Finanzierungsverpflichtung der Stadt begründen könnte. Die Stadt Q._____ habe mit dem Entscheid vom 23. Juli 2021 freiwillig eine Finanzierungszusage für den freiwilligen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Wohngruppe L._____ bis zur Beendigung der ersten Ausbildung im Sommer 2023 gemacht.