vom 23. Oktober 2023 abzustellen sei. Im Weiteren erschliesse sich nicht, inwiefern es im vorliegenden Verfahren ausschlagend sein soll, dass sie sich entschieden habe, anstelle des Abschlusses der EBA-Lehre eine EFZ-Ausbildung weiterzuführen. Sie habe das Recht, eine für sie passende und ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung zu absolvieren. Ihr Bedarf, in einem begleiteten Wohnen zu verbleiben, stehe nicht in direktem Zusammenhang mit der Lehre, sondern es bestehe gemäss psychiatrischer Einschätzung eine entsprechende Notwendigkeit allein aufgrund der entsprechenden Diagnosen.