Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde vom 25. Oktober 2023 zunächst aus, sie habe einzig ihre ersten Lebensjahre bei ihrer leiblichen Mutter, welche unter einer Suchterkrankung und psychischen Beschwerden leide, verbracht. Die restlichen Kinder- und Jugendjahre sei sie fremdplatziert gewesen. Zu ihrem Vater bestand und bestehe kein Kontakt. Im Februar 2020 sei sie über eine Kindesschutzmassnahme in der Wohngruppe L._____ in R._____ platziert worden. Das dortige Setting biete ihr die notwendige Stabilität und Halt in ihrer persönlichen Entwicklung und Unterstützung in ihrer beruflichen Laufbahn.