Nachdem die Beschwerdeführerin aus der Wohngruppe L._____ per Ende Mai 2024 ausgetreten ist, die Parteien keinen aussergerichtlichen Vergleich erzielen konnten und der Stadtrat Q._____ an der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde festhält, ist nachfolgend zu prüfen, ob für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Wohngruppe L._____ ab dem 1. November 2023 bis Ende Mai 2024 Kostengutsprache zu leisten ist. Dabei kommt dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz umfassende Kognition zu (§ 52 VRPG).