Mit Eingabe vom 18. April 2024 beantragte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres vorzeitigen Austritts aus der Wohngruppe per Ende Mai 2024 neu die Übernahme der Gemeindebeiträge durch die Beschwerdegegnerin vom 1. November 2023 bis zum 31. Mai 2024. Diese Einengung beziehungsweise Reduktion des Streitgegenstands ist zulässig und stellt gegenüber den ursprünglich gestellten Begehren jedoch einen Teilrückzug der Beschwerde dar. Der Teilrückzug der Beschwerde ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 4.