4 von 18 Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und vor dem Zeitpunkt der von der Beschwerdeinstanz signalisierten Entscheidfällung jederzeit noch Zugeständnisse machen und einzelne Begehren zurückziehen kann (SEETHALER/PORTMANN, a.a.O., Art. 52 N 40 und 41). 3.2