halb darauf nicht einzutreten ist. Zudem ist der Regierungsrat des Kantons Aargau weder sachlich noch örtlich zuständig, der ausserkantonalen Wohngruppe L._____ beziehungsweise deren Trägerschaft, Anweisungen zu erteilen oder diese zu bestimmten Handlungen zu verpflichten. Das Nichteintreten auf die beiden Rechtsbegehren ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 3. 3.1 Im Beschwerdeverfahren sind – gestützt auf die Eventualmaxime – sämtliche Haupt- und Eventualbegehren innerhalb der Beschwerdefrist zu stellen. Im Verlaufe des Verfahrens ohne Weiteres zulässig ist allerdings eine Einengung des Streitgegenstands, sodass die Beschwerdeführerin oder der