Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind deshalb in der Regel unzulässig. Der Streitgegenstand kann damit nicht über den durch die angefochtene Verfügung festgelegten Anfechtungsgegenstand hinausgehen, denn im Rechtsmittelverfahren vor oberer Instanz kann der Streitgegenstand grundsätzlich nur eingeschränkt, jedoch nicht mehr erweitert werden. Neue Rechtsbegehren sind in diesem Sinne im Laufe des Verfahrens somit nicht mehr zugelassen.