Gemäss § 50 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) beurteilt der Regierungsrat Beschwerden gegen Entscheide letztinstanzlicher kommunaler Behörden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids in ihren Interessen berührt und deshalb im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a VRPG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. 2.1