Mit Schreiben vom 18. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin die einverlangten Unterlagen ein und teilte mit, dass sie definitiv per 31. Mai 2024 aus der Wohngruppe L._____ austreten werde. Das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Beschwerde vom 25. Oktober 2023 modifizierte sie folgendermassen: "Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Gemeindebeitrag in der Höhe von mindestens CHF 1'240 an die Finanzierung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in einer ausserkantonalen Einrichtung (Wohngruppe L._____, R._____) vom 01.11.2023 bis zum 31.05.2024 zu leisten." K.