Ein Vergleich sei nicht zustande gekommen, weil bezüglich Übernahme des Anwaltshonorars keine Einigung erzielt werden konnte. Er begrüsse deshalb eine Entscheidung durch die zuständige Entscheidinstanz und halte an seinen gestellten Rechtsbegehren fest. I. Mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2024 wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und diese aufgefordert, dem Rechtsdienst mitzuteilen, wann sie aus der Wohngruppe L._____ austreten werde. Zudem wurde sie aufgefordert, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Angaben zu den finanziellen Verhältnisse ihrer Mutter zu ergänzen. J.