Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 teilte der Stadtrat Q._____ mit, er warte auf einen Lösungsvorschlag der Beschwerdeführerin, und beantragte Fristerstreckung. Am 25. März 2024 reichte der Stadtrat seine Stellungnahme ein und teilte unter anderem mit, dass eine Lösung für die Wohnsituation der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2024 in einer Wohngemeinschaft in S._____ gefunden werden konnte. Allenfalls sei die Beschwerdeführerin auch bereit, einen Monat früher aus der Wohngruppe L._____ auszutreten. Der Stadtrat begrüsse grundsätzlich diese Lösung. Ein Vergleich sei nicht zustande gekommen, weil bezüglich Übernahme des Anwaltshonorars keine Einigung erzielt werden konnte.