Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch D._____, Rechtsanwältin, U._____, mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Gemeindebeitrag in der Höhe von mindestens CHF 1'240 an die Finanzierung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in einer ausserkantonalen Einrichtung (Wohngruppe L._____, R._____) vom 01.11.2023 bis zum 31.07.2025, eventualiter mindestens bis zum 31.10.2024, zu leisten.