Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 180.10, insgesamt Fr. 1'180.10 werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel, das heisst in der Höhe von Fr. 295.– auferlegt. Die restlichen Kosten gehen zulasten der Staatskasse. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– (inklusive MwSt. in der Höhe von Fr. 299.75) zu drei Vierteln mit Fr. 3'000.– (inklusive MwSt. von Fr. 224.80) aus der Staatskasse ausgerichtet.