In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 25. Oktober 2022 wie folgt abgeändert: "Herr A._____ wird verpflichtet, die für den Zeitraum vom 19. April 2021 bis 30. Mai 2021 ausbezahlten Fixkostenbeiträge in der Höhe von CHF 7'371 an den Kanton Aargau zurückzubezahlen." 2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die ihm ausgerichteten Fixkostenbeiträge in der Höhe von Fr. 7'371.– innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an den Kanton Aargau zurückzuzahlen. 3.