Der vorliegende Fall wird als mittelkomplex erachtet. Es war ein mehrfacher Schriftenwechsel notwendig. Angesichts des mutmasslichen Aufwands des Vertreters, der Bedeutung und der Schwierigkeit des vorliegenden Falls wird daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– (inklusive MwSt. in der Höhe von Fr. 299.75) als angemessen erachtet. Aufgrund seines Obsiegens zu drei Vierteln werden dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 3'000.– (inklusive MwSt. von Fr. 224.80) an Parteientschädigung ausgerichtet. 8 von 9 7.