Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, welche die Rückzahlung des gesamten Fixkostenbeitrags in der Höhe von Fr. 27'806.– anordnete. Somit ergibt sich vorliegend ein Streitwert von Fr. 27'806.–. Bei diesem Streitwert beträgt die Parteientschädigung gemäss § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 6'000.–. Innerhalb dieses Rahmens ist die Parteientschädigung gemäss § 8a Abs. 2 AnwT nach dem mutmasslichen Aufwand des Rechtsvertreters, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls festzulegen.