Die Höhe der Parteientschädigung ist im vorliegenden Fall gemäss § 8a des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987 nach dem Streitwert zu bestimmen, wobei sich die Berechnung des Streitwerts gemäss § 4 AnwT nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 richtet. Gemäss Art. 91 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.