Der Beschwerdeführer ist mithin zu drei Vierteln als obsiegend zu erachten und trägt demnach die Verfahrenskosten zu einem Viertel. 6.2 Im Beschwerdeverfahren werden auch die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG).