Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer forderte in seiner Beschwerde vom 28. November 2022 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Verzicht auf die Rückzahlung von Härtefallgeldern in der Höhe von Fr. 27'806.–. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Beschwerdeführer verpflichtet, Fr. 7'371.– an erhaltenen Härtefallleistungen zurückzuerstatten.